Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Mai 2004
§ 27

§ 27 – Bußgeldsachen

Der Betroffene, der im gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zurücknimmt, schuldet die entstandenen Kosten.

Kurz erklärt

  • Der Betroffene kann im gerichtlichen Verfahren Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen.
  • Wenn er den Einspruch zurücknimmt, hat das rechtliche Folgen.
  • Er muss die Kosten, die durch das Verfahren entstanden sind, bezahlen.
  • Dies gilt gemäß dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
  • Die Rücknahme des Einspruchs führt also zu einer Kostenpflicht.